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Unser Honorare

Unser Honorare

HONORARTARIFE 2016
Niederlassung von REICHSTETT - Fassung vom 16. März 2016

 

Unsere Leistungen werden auf der Grundlage der aufgewendeten Zeit und des Studenhonorars des jeweiligen Teilnehmers berechnet (für eine Pauschale oder ein Abonnement bitte bei uns nachfragen):

Rechtsanwalt Senior-Partner (länger als 6 Jahre tätig) 200 € ohne Mehrwertsteuer bis
250 € ohne Mehrwersteuer
Rechsanwalt Junior-Partner (weniger als 6 Jahre tätig) 180 € ohne Mehrwertsteuer bis 
200 € ohne Mehrwertsteuer
Fachberater (Juristen, Rechtsberater) 60 € ohne Mehrwertsteuer bis 
140 € ohne Mehrwertsteuer

 

Der Stundensatz des die Rechtssache betreuenden Rechtsanwalts/der Rechtsanwälte wird vor der Leistung mitgeteilt. 

Für jede Leistung, die länger als 30 Minuten dauert, wird eine Rechnung ausgestellt.

Die Honorare verstehen sich ohne Kosten und Auslagen.

 

Die Reisekosten (Zug, Flugzeug, Kilometerkosten-Steuertarif) und das Hotel werden Euro/Euro berechnet. Die von der Kanzlei vorgestreckten Kosten werden dem Kunden Euro/Euro berechnet (Gerichtsvollzieher, Veröffentlichung, Übersetzung, Abfragen von Datenbanken ...).

Die Auslagen müssen vom Mandanten unverzüglich bezahlt werden, entweder direkt dem Dienstleistungserbringer oder dem Rechtsanwalt, der sie für den Mandanten vorgestreckt hatte.

Die Rechnung wird nach Auftragsende ausgestellt. Allerdings kontrolliert die Kanzlei vierteljährlich die ausstehenden Beträge und stellt Anfragen auf Teilvorabzahlungen für die aufgewendete Zeit der jeweiligen Dienstleistung aus.

 

Zahlungen und Zahlungsfristen.

Die Rechtsanwaltskanzlei unterliegt der für die Zahlungseingänge gezahlten Mehrwertsteuer.

Die Zahlung muss unverzüglich nach dem Rechnungseingang und ohne Abzug erfolgen.

Die Kosten- und Honorarzahlung erfolgt per Scheck, per Überweisung oder in bar (unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen).

Gebühren für Zahlungsverzug: Das 3-fache des gesetzlichen Zinssatzes.

Pauschalentschädigung für die Eintreibungskosten bei Zahlungsrückstand: 40 €.

§ L.441-6 des frz. Handelsgesetzbuches

 

Honoraranfechtung

Für die Anfechtung von Rechtsanwaltshonoraren gelten die Bestimmungen gemäß der § 174 bis 179 der Verordnung Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 zur Organisation des Anwaltsberufs. Diese Verordnung kann auf der folgenden Website eingesehen werden:

http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000356568

 

Inanspruchnahme des Ombudsmannes für die Verbraucher von Rechtsanwaltsdienstleistungen

Eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Mandanten/Verbraucher und der Rechtsanwaltskanzlei können dem Verbraucher-Ombudsmann zur Schlichtung unterbreitet werden.

Dem Mandanten steht es frei, die Inanspruchnahme des Verbraucher-Ombudsmannes zu akzeptieren oder abzulehnen.

Zur Schlichtung wird der staatliche Ombudsmann für Verbraucher von Rechtsanwaltsdienstleistungen vorgeschlagen, der Präsident der Anwaltskammer Herr Jérôme HERCE, gewählt bei der Generalversammlung des CNB (französische nationale Rechtsanwaltskammer) am 22. und 23. Januar 2016, deren Kontaktdaten sind:

Die Parteien müssen der vom Ombudsmann vorgeschlagenen Lösung nicht zustimmen.

Diese Einrichtung kann nur bezüglich der Mandanten angewendet werden, die im Sinne des Gesetzes als Verbraucher betrachtet werden.

 

Prozesskostenhilfe

Bitte teilen Sie uns beim ersten Termin mit, wenn Sie die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten und bringen Sie ein ausgefülltes Formular mit. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe können wir nur in den Zuständigkeitsbereichen der Rechtsanwälte unserer Kanzlei tätig werden.

Die ab 1. Januar 2016 gültige Einkommenstabelle für Rechtsuchende, die Prozesskostenhilfe beantragen:

MONATLICHES EINKOMMEN
Niedriger oder gleich
STAATLICHER ZUSCHUSS FÜR 2015
1 000 € 100%
1 046 € 85%
1 102 € 70%
1 182 € 55%
1 273 € 40%
1 386 € 25%
1 500 € 15%

 

Wenn Sie anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind, werden diese Einkommensobergrenzen erhöht um:

  • 180 € pro Person für die ersten 2 unterhaltsberechtigten Personen,
  • 114 € pro Person ab der 3. unterhaltsberechtigten Person,
  • 114 € pro zusätzliche Person ab 7 unterhaltsberechtigten Personen, die den für 6 unterhaltsberechtigte Personen angegebenen Grenzwerten hinzuzufügen sind.

Die Unterlagen für die Prozesskostenhilfe sind am Empfang des Landgerichts erhältlich oder können heruntergeladen werden auf: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F18074.xhtml

An einigen Gerichten muss die Verhandlungsgebühr trotz der Prozesskostenhilfe vom Mandanten beglichen werden (13 €).

 

Honorarvereinbarungen:

Die Honorarvereinbarung muss in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Bedingungen schriftlich ausgestellt werden.

In diesem Zusammenhang wird auf den § 10, Absätze 1 bis 5 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 - § 51 (V), hingewiesen das Folgendes vorsieht:

„Die Honorare für die Prozessvertretung, Beratung, Unterstützung, Beistand, für das Verfassen von rechtlichen Privaturkunden sowie für die Plädoyers werden nach Absprache mit dem Kunden festgelegt.

Für die Zwangsvollstreckung, die gerichtlich angeordnete Teilung, die Versteigerung sowie das Insolvenzverfahren sind die Gebühren und die Bezüge des Anwalts gemäß den Tarifbestimmungen im Titel IV bis des Buches IV des französischen Handelsgesetzes festgelegt.

Außer im Notfall, bei höherer Gewalt, im Fall des vollständigen Rechtsbeistands seitens des Rechtsanwalts oder im Fall, der im dritten Teil des Gesetzes Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 bezüglich des Rechtsbeistands beschrieben wird, schließt der Rechtsanwalt mit seinem Kunden eine schriftliche Honorarvereinbarung ab, in der insbesondere die Höhe oder die Bestimmungsart des Honorars festgelegt wird. Dieses muss die vorhersehbaren Bemühungen sowie die verschiedenen Kosten und Auslagen abdecken.

Die Honorare berücksichtigen üblicherweise die Vermögenslage des Mandanten, die Schwierigkeit des Falls, die Ausgaben des Rechtsanwalts, seinen Bekanntheitsgrad sowie seine Bemühungen.

Die ausschließlich vom juristischen Erfolg abhängige Honorarfestlegung ist verboten. Die Vereinbarung, die außer der Vergütung der erbrachten Leistungen ein zusätzliches, vom Ergebnis oder vom geleisteten Dienst abhängiges Honorar vorsieht, ist hingegen gestattet.“

 

Verwaltung der Gelder im Kundenauftrag - CARPA (Kasse für die Einzahlungen der Rechtsanwälte)

Im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeiten kann die Rechtsanwaltskanzlei JUDICIA CONSEILS im Kundenauftrag Gelder erhalten. Diese Gelder werden im Namen und im Auftrag des Kunden per Scheck oder Überweisung bei der CARPA einbezahlt mit den Angaben zum Vorgang, den Namen des Auftraggebers und des Begünstigten. Die von der Rechtsanwaltskanzlei nur vorübergehend verwalteten Gelder müssen an seinen Kunden beziehungsweise die Gegenpartei oder auch an einen Dritten weitergeleitet werden. In jedem Fall ist für die Geldverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden erforderlich. Auf diese Weise wird die Geldverwaltung gewährleistet. Die Gelder können erst nach der Prüfung durch die CARPA abgehoben werden, die im Auftrag der Rechtsanwaltskanzlei einen Scheck ausstellt. Die einbezahlten Gelder bringen für den Kunden keine Zinsen ein.

Mit der Genehmigung des Kunden kann die Rechtsanwaltskanzlei JUDICIA CONSEILS die Kosten, Auslagen und Honorare von den durch die CARPA im Kundenauftrag verwalteten Geldern abziehen.

 

Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltskanzlei

Die Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei JUDICIA CONSEILS ist berufshaftpflichtversichert bei:

SCB
Pôle d’Activités
400, Chemin des Jallassières
CS 30002
13510 EGUILLES